Solarpark

URTEIL | Beitrag für Wasseranschluss v. Photovoltaik-Freiflächenanlage?

Das Nordrhein-Westfälische Oberverwaltungsgericht hat Recht gesprochen: Ein Grundstückseigentümer eines Solarparks wurde von der Zahlung von 46.000 Euro freigesprochen. Die Causa: Der Wasserversorgungsverband Tecklenburger Land stellte ihm diese Summe als Anschlussbeitrag einer Frischwasserleitung, die vor dem Grundstück verläuft, in Rechnung. Zu Unrecht, richtet man sich nach dem Kommunalabgabengesetz NRW.

Für die Richter war es ganz klar: Der seltene Bedarf an Reinigungswasser für die Pflege der Module sei auch ohne Zuhilfenahme eines Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung gewährleistet. Die reine Möglichkeit zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung reiche nicht aus, um einen Anschlussbeitrag in Rechnung zu stellen. Auch für die Prävention aus Brandschutzgesichtspunkten wäre eine entsprechende Versorgung mit Wasser aus dem öffentlichen Netz nicht notwendig.

Die Herleitung: Der Bebauungsplan lässt ausschließlich das Erbauen einer PV-Freiflächenanlage zu. Zudem sei die reine Möglichkeit des Anschlusses in keinster Weise mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden; und dieser ist für die zugrundeliegende Beitragserhebung erforderlich. Der Betreiber erklärt außerdem, dass für das Betreiben der Anlage keine leitungsgebundene Wasserversorgung notwendig sei. Die Richter stimmten zu. Auch sei die Bereitstellung von Löschwasser nicht Teil der Aufgaben des Grundstückeigentümers.

Die Richter argumentierten weiterhin, dass ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger zwar einen satzungsrechtlichen Benutzungs- bzw. Anschlusszwang für sein Leitungsnetz anordnen kann, allerdings sehe die betreffende Satzung eine derartige Pflicht nur für Grundstücke mit regelmäßigem Wasserverbrauch vor – in diesem konkreten Beispiel also nicht anwendbar.

 

Quelle: www.pv-magazine.de

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